Interne Meldestelle nach dem Hinweis­geber­schutz­gesetz

Die interne Meldestelle

  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Information und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.